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§ 10 Überschreitung der Höchstsätze(nach der gültigen Fassung bis 31.12.2008) Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
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