Hausverwaltung & Abrechnungsservice Jörg Wedde - Ihr professioneller Partner aus Sankt Augustin


Direkt zum Seiteninhalt

§49 WEG

Informatives > Gesetze

§ 49 Kostenentscheidung

(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.

(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.

Über uns | Tätigkeitsfelder | Informatives | Kontakt | Sitemap

Suche

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü