Hausverwaltung & Abrechnungsservice Jörg Wedde - Ihr professioneller Partner aus Sankt Augustin


Direkt zum Seiteninhalt

§546a BGB

Informatives > Gesetze

§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

zurück
Seite drucken

Über uns | Tätigkeitsfelder | Informatives | Kontakt | Sitemap

Suche

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü