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VG Trier- Urteil vom 23.01.2008 - Az: 5 K 505/07.TR

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Kinderspielplatz ist hinzunehmen !

Anwohner müssen es hinnehmen, wenn in der Nachbarschaft ein Kinderspielplatz gebaut wird. Die sich hieraus ergebenden Auswirkungen - insbesondere die Lärmemissionen - sind sozial- adäquat. Ein anderes kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten. Die Zumutbarkeitsgrenze bei Kinderlärm liegt deutlich über der anderer Freizeitlärmquellen.


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