Hausverwaltung & Abrechnungsservice Jörg Wedde - Ihr professioneller Partner aus Sankt Augustin


Direkt zum Seiteninhalt

August 2009

Informatives > Immobilienrecht > Wohnraum- Mietrecht

Wohnung kleiner als gedacht

Darf der Mieter die Miete mindern, wenn die Wohnungsgröße nicht den Angaben einer Zeitungsannonce des Vermieters entspricht?

Hierzu das AG München - Urteil vom 18.08. 2009 - Az.: 424 C 7097/09:
Ist eine Mietwohnung mehr als zehn Prozent kleiner, als es im Mietvertrag steht, kann der Mieter die Miete mindern, selbst wenn es sich im Vertrag nur um eine Circa-Angabe handelt. Voraussetzung ist allerdings die Vereinbarung einer bestimmten Größe im Mietvertrag. Bloße Angaben in einer Zeitungsannonce reichen nicht aus. Mitteilungen eines Vermieters, die dieser über eine Wohnung im Rahmen einer Vertragsverhandlung macht, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im schriftlichen Vertrag auch aufgenommen werden. Bei einem langfristigen Dauerschuldverhältnis wie dem Mietvertrag kommt dem schriftlichen Vertrag eine ganz andere Bedeutung zu als zum Beispiel bei einem Kaufvertrag. Die wichtigen Punkte müssen sich daher in diesem wiederfinden.

Anmerkung der Kanzlei Fries Rechtsanwälte:
Weist eine Mietwohnung einen zur Minderung der Miete führenden Mangel auf, weil ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, kann der Mieter nicht nur die Miete reduzieren, sondern den monatlichen Reduzierungsbetrag auch für die Vergangenheit (max. drei Jahre) geltend machen. In gleichem Umfang vermindert sich übrigens auch die Kaution, die gleichfalls - zumindest hinsichtlich des Überzahlbetrages - zurückgefordert werden kann.

Über uns | Tätigkeitsfelder | Informatives | Kontakt | Sitemap

Suche

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü