Hausverwaltung & Abrechnungsservice Jörg Wedde - Ihr professioneller Partner aus Sankt Augustin


Direkt zum Seiteninhalt

August 2010

Informatives > Immobilienrecht > WEG- Recht

Instandhaltung

Bedarf die Eintragung des Eigentumsübergangs auf Grund eines Schenkungsvertrages des Nachweises der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, wenn als Inhalt des Sondereigentums im Wohnungsgrundbuch gemäß § 12 WEG eingetragen ist, dass der Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer verkaufen kann?

Hierzu das KG, Beschluss vom 17.08.2010 - Az.: 1 W 97/10:
Der Zweck des § 12 WEG liegt darin, den Wohnungseigentümern die Möglichkeit zu geben, sich gegen das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Eigentümergemeinschaft zu schützen. Ist aber ein Zustimmungserfordernis positiv nur für den Verkauf des Wohnungseigentums eingetragen, betrifft dies nur die rechtsgeschäftliche, entgeltliche Veräußerung unter Lebenden. Eine unentgeltliche Eigentumsübertragung unterliegt daher nicht dem Zustimmungsvorbehalt und bedarf keiner Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Der Umstand, dass durch die Verwendung des Begriffs „verkaufen“ Schenkungen aus dem Anwendungsbereich der Veräußerungsbeschränkung ausgeschlossen werden, kann für einen unbefangenen Betrachter nicht als offensichtlich nicht gewollt erscheinen. Möglich ist z. B., dass die Wohnungseigentümer damit berücksichtigt haben, dass Schenkungen von Wohnungseigentum in der Praxis selten und wenn, dann in der Regel als Form der vorweggenommenen Erbfolge vorkommen. Da der Erwerb durch Erbfall durch eine Vereinbarung gemäß § 12 WEG ohnehin nicht verhindert werden kann, ist es nicht fern liegend, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Vorwegnahme dieses Erwerbs durch Schenkung ebenfalls nicht dem Zustimmungserfordernis unterwerfen will.

Anmerkung vom Fries-Immobilienteam:
Gemäß § 12 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein WE zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer WE oder eines Dritten bedarf. Veräußerung ist dabei die rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (z. B. Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums. Die von § 12 WEG gestatteten Veräußerungsbeschränkungen werden Inhalt des Sondereigentums durch besondere Vereinbarung, sei es bei Begründung des Wohneigentums, sei es durch später vereinbarte Änderung der Gemeinschaftsordnung. Die Eigentümer bestimmen durch die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung selbst, in welchen Veräußerungsfällen eine Zustimmung erforderlich ist.

Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum

Ist der einzelne Miteigentümer daran gehindert, gegenüber dem Veräußerer wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentums Gewährleistungsansprüche aus seinem Kaufvertrag geltend zu machen, wenn die WEG die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen als Gemeinschaftsaufgabe per Beschluss an sich gezogen hat? Welche Folgen haben in diesem Fall die Verhandlungen der WEG für die Verjährung von Ansprüchen des Miteigentümers?

Hierzu der BGH - Urteil vom 18.08.2010 - Az.: VII ZR 113/09:
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Baumängeln am gemeinschaftlichen Eigentum an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.

Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft in diesem Fall Verhandlungen mit dem Veräußerer über die Beseitigung der Mängel, wird dadurch die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gehemmt. Soweit eine gesonderte Ermächtigung nicht besteht, hemmt diese Verhandlung nicht die Verjährung der Ansprüche, die den Wohnungseigentümern nach Ablauf einer von ihnen gesetzten Frist entstehen.

Tragung der Verfahrenskosten

Die im Beschlussanfechtungsverfahren unterlegenen Miteigentümer sind der Meinung, die Verfahrenskosten hätte das Gericht nicht ihnen, sondern nach § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter auferlegen müssen. Können sich die Wohnungseigentümer isoliert gegen die Kostenentscheidung an die Berufungsinstanz wenden?

Hierzu der BGH - Urteil vom 18.08 2010 - Az.: V ZR 164/09:
Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen; das gilt auch dann, wenn die Anwendung der Vorschrift geprüft und deren Voraussetzungen verneint worden sind.

Über uns | Tätigkeitsfelder | Informatives | Kontakt | Sitemap

Suche

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü