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Dezember 2009

Informatives > Immobilienrecht > WEG- Recht

Aufstockung eines Gebäudes

Entspricht ein Mehrheitsbeschluss, der einzelnen Miteigentümern die Möglichkeit einer Dachgeschossaufstockung des Sondereigentums genehmigt, ordnungsgemäßer Verwaltung?

Hierzu das LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2009 - Az.: 318 S 49/09:
Die Aufstockung eines Gebäudes stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Modernisierung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG, denn mit der Aufstockung ändert sich die Eigenart der Wohnanlage. Die Beeinträchtigung der weiteren Miteigentümer nach § 14 Ziff. 1 WEG ergibt sich für den Fall der Aufstockung bereits aus der nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnungseigentumsanlage, aus den Eingriffen in die Statik und die Substanz des Gebäudes sowie der Möglichkeit einer intensiveren Nutzung des Sondereigentums.

Anmerkung der Kanzlei Fries Rechtsanwälte:
Auf Grund der damit verbundenen Eingriffe in die Gebäudesubstanz ist auch der Dachgeschossausbau regelmäßig als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG zu qualifizieren.

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