Hauptmenü
Informatives > Immobilienrecht > WEG- Recht
Anspruch des WE auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Betriebskosten
Hat der WE einer gemischt genutzten WEG Anlage in jedem Fall einen Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für Betriebskosten (bisher: MEA; gewünscht: Wohn- oder Nutzfläche), wenn der bisherige Verteilungsschlüssel ihn um mehr als 25 % benachteiligt?
Hierzu der BGH, Urteil vom 17.12.2010 - Az. V ZR 131/10:
Nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG kann die Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels von jedem ME verlangt werden, wenn sich für ihn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Ein solch schwerwiegender Grund im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 3 WEG setzt voraus, dass der geltende Verteilungsschlüssel für den die Änderung verlangenden WE zu einer erheblich (grundsätzlich mindestens um 25 %) höheren Belastung als einer Verteilung der Kosten nach den Wohn- oder den Nutzflächen führt, was vorliegend der Fall ist.
Allerdings bedarf es noch einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles. Hierbei sind Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Verlässlichkeit der Verteilung und der daraus folgenden Vorhersehbarkeit der Belastungen für die Eigentümer zu berücksichtigen. Diesen Grundsätzen würde eine Änderung der Kostenverteilung nach der jeweiligen tatsächlichen Nutzung der einzelnen Einheiten wegen der damit wiederholten Änderungen des Verteilungsschlüssels widersprechen, denn diese unterliegt einem dauernden Wechsel. Hinzu kommt, dass der gem. TE vorgegebene, vermeintlich nicht sachgerechte Verteilungsschlüssel „MEA“ und die damit verbundene Kostenbelastung beim Erwerb des Teileigentums bereits erkennbar war. Hierauf haben sich auch die weiteren WE eingestellt. Ein Festhalten an der bisherigen Regelung erscheint daher nicht grundsätzlich unbillig bzw. sachgerecht. Denn bei unterschiedlicher Nutzung der Sondereigentumseinheiten ist deren Größe kein hinreichender Maßstab zur Bestimmung der anteiligen Kostenverursachung.
Anmerkung der Kanzlei Fries Rechtsanwälte:
Nach dieser Rechtsprechung scheidet in gemischt genutzten WEG-Anlagen ein Anspruch des WE auf Abänderung des Verteilungsschlüssels nach Wohn- oder Nutzflächen grundsätzlich aus; unabhängig davon kann die Mehrheit der WE eine solche Änderung des Verteilungsschlüssels beschließen; der Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Stimmrechtsausschluss des WE bei Zahlungsrückstand
Kann ein WE, der mit Zahlungen von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, per Regelung in der GO oder per Beschluss der Miteigentümer von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung und der Abstimmung ausgeschlossen bzw. ihm das Stimmrecht entzogen werden?
Hierzu der BGH, Urteil vom 10.12.2010- Az.: V ZR 60/10:
Das Gesetz weist den WE nicht die Befugnis zu, einem Mitglied der Gemeinschaft per Beschluss sein Stimmrecht zu entziehen und diesen wegen Zahlungsverzuges von einer Wohnungseigentümerversammlung auszuschließen. Auch eine entsprechende Regelung in der GO wäre nichtig. Denn die Gestaltungsfreiheit für GOen endet dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der WE ausgehöhlt wird. Darüber hinaus verbietet das mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums einen allgemeinen Ausschluss des WE vom Stimmrecht. Erst recht ist ein allgemeiner Ausschluss von Versammlungen der Wohnungseigentümer unzulässig, weil dem Mitglied dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genommen, sondern ihm darüber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für einen nur vorübergehenden Ausschluss.
Anmerkung 1 der Kanzlei Fries Rechtsanwälte:
Ein Eingriff in das Teilnahmerecht des WE ist nur statthaft, wenn auf andere Weise die geordnete Durchführung einer Versammlung nicht gewährleistet werden kann, so etwa, wenn ein Wohnungseigentümer nachhaltig und trotz Androhung des Ausschlusses die Versammlung weiterhin in erheblicher Weise stört. An dem erforderlichen versammlungsspezifischen Bezug fehlt es indessen, wenn ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
Anmerkung 2 der Kanzlei Fries Rechtsanwälte:
Selbst wenn der Beitragsrückstand und die Dauer des Verzuges erheblich ist und der WE dadurch in schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht verstößt, durch Leistung der auf ihn entfallenden Beiträge an der Sicherung der finanzielle Grundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft mitzuwirken, ist ein Stimmrechtsentzug nicht möglich. Wie § 25 Abs. 5 Alt. 3 WEG zeigt, tritt ein Verlust des Stimmrechts auch in solchen Fällen erst ein, wenn der betreffende Wohnungseigentümer unter den strengen Voraussetzungen des § 18 WEG rechtskräftig zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt worden ist. Selbst dann bleibt jedoch das Recht auf Teilnahme an Versammlungen bis zur Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber bestehen.