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Betriebskosten
Kann ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung im Nachhinein noch korrigieren, wenn er das sich aus der ursprünglichen Abrechnung ergebende Gutachten dem Mieter bereits zur Auszahlung gebracht hat?
Hierzu der BGH - Urteil vom 12.01.2011 - Az.: VIII ZR 296/09:
Der Vermieter von Wohnraum kann eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich - innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB* - zu Lasten der Mieter korrigieren, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen des § 556 Abs. 3 BGB* für Betriebskosten gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Angesichts dessen rechtfertigt die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt.
*§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten:
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Anmerkung der Kanzlei Fries Rechtsanwälte:
Die vom BGH herangezogene Begründung wird wohl auch für den umgekehrten Fall gelten, wenn also der Mieter eine Betriebskostenabrechnung zunächst vorbehaltlos ausgleicht. Auch hier bleibt es dem Mieter unbenommen, zumindest innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums - trotz bereits erfolgter Zahlung - noch weitere Einwände zu erheben, die dann einen Rückforderungsanspruch begründen können.