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Instandhaltung
Kann die Instandhaltungspflicht für Gemeinschaftseigentum dem einzelnen Sondereigentümer übertragen werden?
Hierzu das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010 - Az.: 11 Wx 115/08:
Eine in der Gemeinschaftsordnung getroffene Zuweisung der Außentüren und Fensterverglasungen sowie der Tür- und Fensterflächen einschließlich Tür- und Fensterrahmen zum Sondereigentum ist - weil zwingend Gemeinschaftseigentum - wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 WEG nichtig. Aus der Nichtigkeit der Zuweisung zum Sondereigentum ergibt sich jedoch nicht zwingend die Geltung der gesetzlichen oder in der Gemeinschaftsordnung auch wiederholten Regelung, wonach die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum allein der Gemeinschaft obliege (vgl. § 16 Abs. 2 WEG § 21 Abs. 5 Ziff. 2 WEG). Denn grundsätzlich kann die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für Teile des Gemeinschaftseigentums, insbesondere solche, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums oder innerhalb der Räume des Sondereigentums befinden oder diese abgrenzen, und damit überwiegend allein dem Zugriff des jeweiligen Sondereigentümers unterliegen, auf diese Wohnungseigentümer durch Vereinbarung übertragen werden. Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss wäre jedoch mangels Beschlusskompetenz nichtig.
Beschlussfassung "Rückbau"
Können die Eigentümer mehrheitlich nachfolgenden Beschluss fassen: „Der weitere Miteigentümer Herr F. wird gemeinschaftlicherseits zum Rückbau der Garagenbox aufgefordert und verpflichtet. Kommt er der befristeten Rückbauanforderung der Verwaltung nicht fristgerecht nach, so soll ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Rückbauanspruches beauftragt werden, der diesen gegebenenfalls auch vor Gericht verfolgen und durchsetzen soll."
Hierzu der BGH - Urteil vom 18.07.2010 - Az.: V ZR 193/09:
Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten weitere Leistungspflichten aufzuerlegen. Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, fehlt den Wohnungseigentümern von vornherein die Beschlusskompetenz; ein gleichwohl gefasster Mehrheitsbeschluss wäre nichtig. Die gesetzlichen Vorgaben können nach § 10 Abs. 2 WEG nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, nicht aber im Beschlusswege abbedungen werden. Was danach zu vereinbaren ist, kann nicht beschlossen werden, solange nicht vereinbart ist, dass auch dies beschlossen werden darf.