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Vertretung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Unter welchen Bedingungen können einzelne Gesellschafter einer GbR eine Mietforderungsklage der Gesellschaft gegenüber dem Mieter auf den Weg bringen, wenn die weiteren Gesellschafter dieses Vorgehen missbilligen?
Hierzu das OLG Stuttgart - Urteil vom 12.07.2010 - Az.: 5 U 33/10:
Solange im Gesellschaftsvertrag oder per Gesellschafterbeschluss anderweitige Regelungen über die Vertretungsmacht und die Geschäftsführung der GbR nicht bestehen, bleibt die gesetzlich angeordnete Gesamtvertretung (§§ 714, 709 BGB) maßgeblich. Nach dem dann geltenden Grundsatz der Einstimmigkeit bedarf jede Geschäftsführungsmaßnahme der Billigung aller Gesellschafter. Erweist sich daher für die GbR die Einleitung eines Gerichtsverfahrens als notwendig, ist ein Gesellschafterbeschluss nötig, um eine Meinungsbildung über die Prozessführung herbeizuführen. Eine solche Entschließung sämtliche Mitgesellschafter kann im Rahmen einer Gesellschafterversammlung oder im Rahmen einer schriftlichen Umlaufentscheidung herbeigeführt werden. Andernfalls muss die erforderliche Zustimmung gegenüber den verweigernden Gesellschaftern in einer gesonderten Klage herbeigeführt werden. Fehlt hingegen die Zustimmung einzelner Gesellschafter zur Prozessführung, erweist sich die von der Gesellschaft dennoch angestrengte Klage als unzulässig.
Anmerkung der Kanzlei Fries Rechtsanwälte:
Im Gesellschaftsvertrag der GbR kann jederzeit eine vom Grundsatz der Gesamtvertretung abweichende Übertragung der Geschäftsleitung auf einen geschäftsführenden Gesellschafter festgelegt werden. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, einen der Mitgesellschafter - ausdrücklich per Beschluss oder sogar stillschweigend - mit der alleinigen Repräsentation der Gesellschaft zu betrauen. Andernfalls obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen der GbR allen Gesellschaftern nur gemeinsam. Klagen nur einer oder einzelne Gesellschafter im Namen der Gesellschaft, muss er oder müssen sie ihre ausreichende Vertretungsbefugnis darlegen und beweisen.