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Juni 2010

Informatives > Immobilienrecht > WEG- Recht

Änderung des Verteilungsschlüssels

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Miteigentümer einen Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Änderung des in der Gemeinschafsordnung bestimmten Verteilungsschlüssels (Nutzfläche statt - wie bisher - Miteigentumsanteil) für die nicht verbrauchsabhängigen Kosten geltend machen?

Hierzu der BGH - Urteil vom 11.06.2010 - Az.: V ZR 174/09:
Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer die Anpassung des vereinbarten Verteilungsschlüssels verlangen, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Fall sein, wenn die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 % abweicht (vgl. KG NZM 2004, 549 ff.). Für den Änderungsanspruch ist dabei allein die Kostenmehrbelastung desjenigen Wohnungseigentümers maßgebend, der die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt (vgl. OLG München NZM 2008, 407).

Anmerkung der Kanzlei Fries Rechtsanwälte:
Der Zweck des Anspruchs aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist nicht die Vermeidung der durch den bisherigen Kostenverteilungsschlüssel bei einem anderen Wohnungseigentümer entstehenden Vorteile, sondern die Beseitigung unbilliger Härten bei dem die Änderung verlangenden Wohnungseigentümer, die diesem bei einem Festhalten an dem bisherigen Kostenverteilungsschlüssel entstehen. Daher müssen auch die Rechte und die Interessen der Wohnungseigentümer Berücksichtigung finden, welche die bisherige Regelung beibehalten wollen. Schwerwiegende Gründe, auf Grund derer das von anderen Miteigentümern gewollte Festhalten an der bisherigen Regelung unbillig erscheint, liegen aber nur dann vor, wenn die Beibehaltung der bisherigen Kostenverteilung für den die Änderung anstrebenden Miteigentümer zu einer - einen gewissen Schwellenwert überschreitenden - Kostenmehrbelastung führt.

Haftung für Abfallentsorgungsgebühren

Kann ein Wohnungseigentümer auch dann von der Gemeinde zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne nicht benutzt?

Hierzu das VG Neustadt - Urteil vom 14.06.2010 - Az.: 4 K 311/10:
Es ist rechtmäßig, in diesem Fall den Eigentümer heranzuziehen. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung ist neben dem Mieter auch der Eigentümer Schuldner der Gebühren. Eine solche Satzungsbestimmung ist nicht zu beanstanden. Der Eigentümer ist nämlich unter Umständen - neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - so genannter Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibt die Möglichkeit, sich im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses auf zivilrechtlichem Wege das Geld bei seinem Mieter oder Pächter zurückzuholen.

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