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Mai 2010

Informatives > Immobilienrecht > WEG- Recht

Redezeitbegrenzung

Unter welchen Voraussetzungen kann die Eigentümergemeinschaft eine Redeordnung für die WEG-Versammlung mit Redezeitbegrenzung beschließen?

Hierzu das AG Koblenz, Urteil vom 18.05.2010 - Az.: 133 C 3201/09:
Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Geschäftsordnung beschließt, in der eine Redezeitbeschränkung festgelegt wird. Denn Redezeitbegrenzungen in einer Wohnungseigentümerversammlung werden prinzipiell für zulässig erachtet. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist, dass die Begrenzung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung geschieht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sie dazu dient, dass die zur Verfügung stehende Zeit möglichst gerecht und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verteilt und nicht durch Beiträge und Auskunftsersuchen einzelner Wohnungseigentümer verbraucht wird, die ersichtlich nicht auf Erkenntnisgewinn in Bezug auf einen zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkt gerichtet sind. Denn übermäßig lange oder erkennbar vom Thema abweichende Beiträge gehen stets zu Lasten der Rede- und Fragezeit anderer Versammlungsteilnehmer. Um Missbräuchen nicht Vorschub zu leisten und eine zumutbare Dauer der Wohnungseigentümerversammlung zu gewährleisten - sie darf ohne vorherige Ankündigung nicht über Mitternacht hinaus fortgesetzt werden - kann deshalb die Redezeit unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung auf Anordnung des Vorsitzenden oder durch Beschluss beschränkt werden, und zwar allgemein und von vorneherein, aber auch während der Wohnungseigentümerversammlung oder individuell in Bezug auf einen einzelnen Redner.

Insoweit entspricht auch die generelle Regelung der Redezeiten ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn zum Einen ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung besteht und diese zum Anderen so ausgestaltet ist, dass sie das Interesse der Eigentümer an einer zügigen und effektiven Durchführung der Versammlung einerseits und das Teilhaberecht der Rede auf der Versammlung andererseits angemessen zum Ausgleich bringt.

Prozessvollmacht des Verwalters

Bedarf der WEG-Verwalter für die Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer im Anfechtungsprozess einer gesonderten Bevollmächtigung per Beschlussfassung der Wohnungseigentümer?

Hierzu das LG Karlsruhe - Urteil vom 11.05.2010 - Az.: 11 S 9/08:
Der Verwalter ist bereits gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Anfechtungsprozess gesetzlicher Prozessvertretern der beklagten Wohnungseigentümer. Nach dieser Vorschrift ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie sämtlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind. Da das Amtsgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet hatte, begann ab Zustellung der Beschlussanfechtungsklage an den Verwalter die gesetzliche Notfrist von zwei Wochen zur Verteidigungsanzeige zu laufen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist damit bereits nach ihrem Wortlaut erfüllt. Der Verwalter ist im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht auch befugt, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung für die beklagten Miteigentümer zu beauftragen.

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