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Hausgeld - Jahresabrechnung
Muss der Verwalter auch die unberechtigt von ihm getätigte Ausgaben in die Jahres-Gesamtabrechnung mit aufzunehmen?
Hierzu der BGH, Urteil vom 04.03.2011 - Az.: V ZR 156/10:
In die Jahres-Gesamtabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat (BGH, ZfIR 1997, 284, 287; BayObLG, NJW-RR 2004, 1090). Nur so ist sichergestellt, dass die WE die Vermögenslage der WEG erfassen, die Jahresabrechnung auf ihre Plausibilität (BGH, NJW 2010, 2127, 2129) und ggf. auch darauf hin überprüfen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist und ob ggf. Regressansprüche gegen den Verwalter oder sonstige Personen in Betracht kommen und ob diese gerichtlich durchgesetzt werden sollen. Eine solche Prüfung wäre zumindest deutlich erschwert, wenn unberechtigt getätigte Ausgaben in die Gesamtabrechnung nicht eingestellt würden (zutreffend KG, NZM 2006, 108).
Hausgeld - Einzelabrechnung
Muss der Verwalter gleichfalls die unberechtigt von ihm getätigte Ausgaben in die Jahres-Einzelabrechnung mit aufzunehmen?
Hierzu der BGH, Urteil vom 04.03.2011 - Az.: V ZR 156/10:
Auch bei den Einzelabrechnungen sind unberechtigt getätigte Ausgaben zu berücksichtigen. Die WEG ist darauf angewiesen, dass alle tatsächlichen Belastungen nach dem jeweils einschlägigen Verteilungsschlüssel umgelegt werden, weil ansonsten die Sicherung der Liquidität und die Planungssicherheit der Gemeinschaft in nicht hinnehmbarer Weise in Mitleidenschaft gezogen würden. Lassen sich Ansprüche gegen den jeweiligen Schuldner durchsetzen, fließen der Gemeinschaft die vereinnahmten Gelder in einem späteren Abrechnungszeitraum wieder zu. Es liegt daher im wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer, dass auch unberechtigte Belastungen des Gemeinschaftsvermögens möglichst kurzfristig umgelegt werden (vgl. OLG Hamm, ZMR 2008, 60, 62). Das gilt umso mehr, als durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen die Rechtsstellung der Gemeinschaft gegenüber möglichen Regressschuldnern nicht beeinträchtigt wird.
Verwalterhaftung
Wird der Verwalter bei unberechtigt von ihm getätigten Ausgaben mit der Billigung der Jahresabrechnung seitens der WE entlastet, so dass Regressansprüche ausscheiden?
Hierzu der BGH, Urteil vom 04.03.2011 - Az.: V ZR 156/10:
Die Genehmigung der Jahresabrechnungen durch die WEG-Versammlung enthält keine stillschweigende Billigung der von dem Verwalter getätigten Ausgaben (vgl. BayObLG, NZM 2004, 385). Auch ist eine Beschlussfassung über die Entlastung nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verwalter; allenfalls steht eine erteilte Entlastung als negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) der Geltendmachung von Ansprüchen entgegen (vgl. BGH, ZfIR 1997, 284, 287). Ist ein den Verwalter entlastender Beschluss nicht gefasst, wird sich die WEG jedenfalls auf Antrag zumindest eines WE mit der Frage des Regresses gegen die Verwalterin zu befassen haben (vgl. OLG Hamm, ZMR 2008, 62; KG, NZM 2006, 108).
Abrechnungspositionen bei Schadensersatzansprüchen
Wie sind Kostenpositionen zu verteilen, wenn Ersatzansprüche hierzu von der WEG gegen einen (schädigenden) WE in Betracht kommen?
Hierzu der BGH, Urteil vom 04.03.2011 - Az.: V ZR 156/10:
In den Einzelabrechnungen sind die Kostenpositionen auf die WE umzulegen. Maßgeblich hierfür ist der jeweils einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus einer Vereinbarung, einem Beschluss nach § 16 Abs. 3, 4 WEG, aus § 16 Abs. 2 WEG oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt. Steht ein Ersatzanspruch gegen einen WE in Rede, rechtfertigt dies nur dann eine hiervon abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch bereits tituliert ist oder sonst feststeht, etwa weil er von dem betreffenden Wohnungseigentümer anerkannt worden ist (KG, NZM 2006, 108). Eine Überprüfung der Berechtigung eines strittigen materiellen Ersatzanspruchs gegen einen WE erfolgt nicht im Verfahren über die Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung.
Kostenverteilung
Kann in der Teilungserklärung festgelegt werden, dass bestimmte Kostenpositionen im Zusammenhang mit der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (hier: Austausch von Scheiben) von einzelnen WE getragen werden?
Hierzu der BGH, Urteil vom 04.03.2011 - Az.: V ZR 156/10:
Die Umlage der Kosten für den Austausch der Scheibe in der Wohnung Nr. XX nach dem allgemeinen Umlageschlüssel (MEA) ist in der vorgelegten Hausgeldabrechnung zu beanstanden. Denn gem. der - rechtlich unbedenklichen - Regelung in der TE sind derartige Kosten von dem jeweiligen WE zu tragen. Diese Bestimmung ist wirksam und geht dem allgemeinen Umlageschlüssel vor. Daher sind sämtliche Einzelabrechnungen - beschränkt auf die fehlerhaft umgelegte Position - insoweit für ungültig zu erklären.