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Diffamierung als Grund für außerordentliche Kündigung
Kann der Mieter eine außerordentliche Kündigung seines langjährigen Mietvertrages mit dem Hinweis auf geschäftsschädigende Äußerungen des Vermieters über den Geschäftsbetrieb des Mieters begründen?
Hierzu BGH - 15.09.2010 - Az.: XII ZR 188/08:
Vermieter oder Mieter haben die Möglichkeit, ein Mietverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Vertragspartners, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). So besteht ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage gefährdet ist. Frühere Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners können dabei berücksichtigt werden, selbst wenn diese für sich genommen eine Kündigung nicht rechtfertigen würden. Denn im Rahmen der allgemeinen vertraglichen Treuepflicht (§ 242 BGB) sind die Vertragsparteien verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Interesse des Vertragspartners an der Durchführung des Vertrages beeinträchtigen könnte, und alles zu tun, was notwendig ist, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung sicherzustellen. Diese vertragliche Nebenpflicht wird verletzt, wenn eine Vertragspartei ohne anerkennenswertes Interesse Behauptungen in der Öffentlichkeit verbreitet, die geeignet sind, das Ansehen des Vertragspartners erheblich zu beeinträchtigen.